Historie des Halteverbot und mobiles Halteverbot: Ein Verkehrsschild im Wandel der Zeit
In der Regel befinden sich Verkehrsschilder fest verankert am Straßenrand und erreichen mit ihrer Unterkante eine Höhe von mindestens zwei Metern. Sie sind also nicht ohne größeren Aufwand veränderbar. Aus diesem Grund gelten sie als so genannte dauerhafte Verwaltungsakte. Manchmal ist es jedoch notwendig, Verkehrsschilder zeitlich begrenzt zu errichten, beispielsweise bei Baumaßnahmen, Umzügen oder Volksfesten. Daher hat der Gesetzgeber schon frühzeitig die Möglichkeit einer mobilen Beschilderung geschaffen.
Eine Gegenüberstellung des Halteverbot-Schildes HEUTE und DAMALS
Mobile Verkehrsschilder: Die Anfänge
Zu Beginn des 20. Jahrhunderts gab es trotz der einsetzenden Motorisierung lediglich örtliche Satzungen zur Regelung des Straßenverkehrs, welche sich aber naturgemäß mehr an den Gegebenheiten von Kutschen, Droschken und Pferdekarren orientierten. Der damalige Bundesrat des Deutschen Kaiserreiches stellte daher am 3.Mai 1906 einheitliche „Grundzüge betr. den Verkehr mit Kraftfahrzeugen“ auf. Deren Umsetzung erfolgte zum 1. Oktober des gleichen Jahres durch die jeweiligen Verordnungen der Landesregierungen.
Exakt drei Jahre später, am 3. Mai 1909, erließ die Reichsregierung das so genannte Kraftfahrtgesetz (Gesetzes über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen vom 3.Mai 1909 (RGBl. Nr.26, S.437)). Im Jahr 1910 folgte dann die „Verordnung über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen“ (Verordnung über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen" vom 3.Februar 1910 (RGBl. Nr.5, S. 389)). Diese notwendig gewordene Aufstellung erster Verkehrsregeln und Zeichen entwickelte sich innerhalb von nur zwei Jahrzehnten zu einer unübersichtlichen, wenig praktikablen Ansammlung aus Verordnungen, Regeln und Gesetzen. So legte das Reichsgesetzblatt von 1923 unter anderem die innerörtliche Geschwindigkeit auf 30 km/h fest.
1927 erfolgte die Einführung dreieckiger Warnschilder, deren Grundform heute noch verwendet wird. Doch die damaligen Verkehrszeichen bargen Verwechslungsgefahren, beispielsweise bei den Verbotsschildern.
Am 28. Mai 1934 trat daher zur besseren Übersichtlichkeit der Verkehrsregeln die Reich-Straßenverkehrsordnung in Kraft (Reichs-Straßenverkehrs-Ordnung vom 28.Mai 1934 (RGBl.I, Nr.59, S. 457)). Sie wurde noch in den 1930er Jahren mehrfach modifiziert. Bereits in der Fassung von 1934 waren drehbare Verkehrsschilder für den Fall eines Staus vorgesehen, ebenso wie Umleitungstafeln für Baustellen.
Die StVO aus dem Jahr 1937 regelte dann bereits im §4 die zeitweilige Aufstellung von Verkehrsschildern durch die Polizei. Für übermäßige Straßennutzung, beispielsweise Veranstaltungen oder Festumzüge, legte §5 der gleichen StVO zudem eine polizeiliche Genehmigung mit eventuellen Auflagen fest, was auch die Errichtung mobiler Verkehrsschilder betroffen haben dürfte.
Das mobile Halteverbot im geteilten Deutschland
Obwohl die StVO eines der am häufigsten erneuerten Gesetzeswerke ist, blieben viele der ursprünglichen Regeln bis heute maßgeblich bedeutsam. So setzte sich auch die Nutzung des mobilen Halteverbots im nunmehr geteilten Deutschland fort und nahm zumindest im Westen aufgrund des steigenden Verkehrsaufkommens an Bedeutung zu. In der neu gegründeten Bundesrepublik änderte sich jedoch die behördliche Zuständigkeit. Sie lag nun nicht mehr in polizeilichen Händen, sondern ging in der Regel auf die verwaltungsrechtlichen Aufgaben der jeweiligen Kommune über, welche jedoch durch das übergeordnete Regierungspräsidium darin überwacht wurde.
Die StVO der DDR wiederum bezog sich in §40 auf zeitweilig aufzustellende Verkehrsschilder im Falle von Baumaßnahmen. Auch andere Textteile der ostdeutschen StVO schnitten dieses Thema an und verwiesen auf die Erlaubniserteilung durch die Deutsche Volkspolizei. Explizit wurde das mobile Halteverbot jedoch nicht benannt. Der Kommentar zum modernisierten Gesetzestext von 1977 bezog sich stattdessen beispielhaft auf Umleitungs,- Zusatz- und Hinweisschilder. In der DDR war die Verkehrsdichte allerdings wesentlich geringer als in Westdeutschland. Wurden jedoch Volksfeste, Baumaßnahmen oder politische Veranstaltungen organisiert, so wurden auch in der DDR entsprechende mobile Halte- oder Parkverbotszonen eingerichtet. Die Zuständigkeiten lagen in diesem Fall bei dem jeweiligen Rat der Stadt oder Rat des Bezirkes, Abteilung Verkehr.
Mobiles Halteverbot - heute
In Ost- und Westdeutschland blickt die so genannte mobile Halteverbotszone auf eine erfolgreiche Karriere zurück. Heute ist die "mobile Halteverbotszone" aus dem öffentlichen Straßenbild nicht mehr wegzudenken. Für einen reibungslosen Wohnungsumzug ist eine zeitweilig eingerichtete Halteverbotszone geradezu alternativlos. Auch für andere Anlässe kann eine Ausnahmegenehmigung beim örtlich zuständigen Amt beantragt werden. Dazu zählen Filmaufnahmen, Bauarbeiten, Reinigungsarbeiten oder Demonstrationen.
Alles wäre komplizierter, vielleicht sogar chaotischer, wenn es diese einfache und bewährte Regelung nicht gäbe. An der gesetzlichen Herleitung hat sich im Bundesgebiet über Jahrzehnte nichts geändert. Maßgeblich sind die §§ 45 und 46 der Straßenverkehrsordnung (StVO). Das "temporäre Haltverbot" gilt hier als Sondernutzungsrecht des öffentlichen Straßenlandes.
Die "mobile Halteverbotszone" hat sich fest im öffentlichen Straßenbild etabliert - sicherlich auch, weil es für Bürger, Firmen und Institutionen wirklich einfach ist, eine Halteverbotszone selber einzurichten oder ein Fachunternehmen mit der Einrichtung zu beauftragen.
Auszüge aus historischen Gesetzestexten als PDF:
Reichs-Straßenverkehrs-Ordnung 1937 - Auszüge - PDF
Quelle: C.H. Beck'sche Verlagsbuchhandlung München und Berlin 1937
Internationales Abkommen über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen vom 11.10.1909 - Auszüge - PDF
Quelle: Hermanns Taschengesetzsammlung, Carl Hermanns Verlag
Bilder historische Verkehrszeichen aus der Reichs-Straßenverkehrs-Ordnung 1937 - PDF
Quelle: C.H. Beck'sche Verlagsbuchhandlung München und Berlin 1937
Hier noch einige Fundstücke aus dem Internet - Ansichten von historischen Verkehrsschildern, mit Quellenangaben: